Kassenführung

Kassenführung

Allgemeines

Die Kassenführung ist einer der großen Schwerpunkte im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung.

Auch aus diesem Anlass wollen wir Sie mit dem vorliegenden Informationsbrief über die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Kassenführung informieren.

1.  Grundsätzliches

Betriebe mit umfangreichen Bargeld-bewegungen sind in starkem Maße schätzungsanfällig. Es besteht eine Tendenz in der Finanzverwaltung, bei Betrieben mit hohem Bargeldverkehr Angaben über Umsätze und Gewinne anzuzweifeln. Fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen stärken die Zweifel an der Richtigkeit.

Vor allem wenn der Prüfer die Ordnungsmäßigkeit der Kasse in Zweifel ziehen kann – vor allem aufgrund formeller Fehler – besteht für ihn häufig die Möglichkeit die gesamte Buchführung zu verwerfen und bereitet ihm den Weg für Zuschätzungen.

Um dies zu vermeiden, ist es auch erforderlich, die formellen Anforderungen an die Kassenführung zu erfüllen. Diese Anforderungen ergeben sich sowohl aus dem Handelsrecht als auch aus dem Steuerrecht.

Grundsätzlich gilt:

Die Aufzeichnungen müssen

  • einzeln
  • vollständig
  • richtig
  • zeitgerecht und
  • geordnet

vorgenommen werden.

Kasseneinnahmen und Kassenausgaben müssen täglich festgehalten werden.                      So § 146 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).

Ferner dürfen die Aufzeichnungen im Nachhinein nicht mehr derart verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr erkennbar ist (Radierverbot). Veränderungen sind dann nicht zulässig, wenn später nicht mehr festgestellt werden kann, wann diese Aufzeichnungen vorgenommen wurden.

Keine Pflicht zur Einzelaufzeichnung von Bareinnahmen für bestimmte Branchen:

Für bestimmte Branchen hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Pflicht zur Einzelaufzeichnung von Einnahmen als unzumutbar angesehen und verneint. Dies gilt u.a. für den Einzelhandel mit Lebensmitteln, Tabakwaren, Schreibwaren, Kurzwaren, Kleinstbetriebe, Kleinpreisgeschäfte, Marktstände, Supermärkte, Selbstbedienungsläden, besondere Teilbereiche von Betrieben wie Passagen-geschäfte und Ramschtische, Verkaufswagen, Automatengeschäfte und den Warenverkauf bei besonderen Anlässen wie Stoßgeschäft und Schlussverkauf.

Diese Rechtsprechung wurde mit Wirkung ab dem 29.12.2016 auch in das Gesetz aufgenommen.

Im § 146 Abs. 1 AO wird nun u.a. geregelt:                                                                                   Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht.

Diese gesetzliche Regelung hat nun massive Auswirkungen. Soweit elektronische Registrierkassen eingesetzt werden, müssen diese Registrierkassen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Datenzugriff vollständig entsprechen.

Dies bedeutet zudem, dass ausschließlich bei Verkauf von Waren unter bestimmten Umständen noch auf eine Einzelaufzeichnung verzichtet werden kann. Wird zulässigerweise auf eine Einzelaufzeichnung verzichtet, dann kann eine sog. offene Ladenkasse eingesetzt werden.

Bei Dienstleistern oder beim Einsatz von elektronischen Registrierkassen (egal welche Branche) ist die Einzelaufzeichnungspflicht vorgegeben.

2. Verpflichtung zur Kassenführung

a) Buchführungspflichtige

Eine Verpflichtung zur Kassenführung kann sich aus verschiedenen Gesetzen ergeben. Ausgangspunkt ist grundsätzlich die Buchführungspflicht. Diese ergibt sich aus § 238 Handelsgesetzbuch (HGB) oder aus § 141 Abgabenordnung (AO). Wer buch-führungspflichtig ist, der ist regelmäßig auch zur Kassenbuchführung verpflichtet.

b) Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Bei einem sog. Einnahmen-Überschussrechner gibt es keine gesetzliche Verpflichtung zur Führung eines Kassenbuches.

Wichtig:                                                                                                                                Werden bei dieser Gruppe freiwillig Kassenbücher geführt, dann gelten für diese Kassenbücher dieselben Anforderungen wie bei bilanzierenden Betrieben.

Viele Einnahmen-Überschussrechner führen keine Kassenbücher. Von der Verpflichtung, die Einnahmen und Ausgaben vollständig und richtig aufzuzeichnen, sind diese Steuerpflichtigen deswegen aber nicht entbunden.

c) Mindestanforderung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ist es erforderlich, die Vollständigkeit der Einnahmen darstellen zu können.

Die Bareinnahmen können beim Einnahmen-Überschuss-Rechner z.B. wie folgt ermittelt werden:

  • Einzelaufzeichnung
  • Registrierkasse
  • Nur noch in bestimmten Fällen: Tageskassenbericht.

Die sich daraus ergebenden Bareinnahmen sind dann im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufzuzeichnen. Ein Eintrag der Bareinnahmen in ein Kassenbuch ist nicht zwingend, sondern freiwillig.

Werden die Einnahmen über Registrierkassen erfasst, dann gelten die Ausführungen unter dem Punkt Registrierkasse vollständig auch bei dieser Gewinnermittlungsart.

Die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen gilt auch für Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG. Deswegen dürfen die Aufzeichnungen nicht in Excel-Form geführt werden.

3. Leitlinien bzw. Richtlinien für die Kasse im Betrieb

Die Kassenführung sollte im Unternehmen/Betrieb durch eindeutige Anweisungen (Organisations-, Arbeits- oder Handhabungsanweisung) geregelt sein. Dabei sollten u.a. folgende Punkte bzw. Fragen mit eingeschlossen werden:

  • Wer trägt die Verantwortung für die Kassen?
  • Wer verwahrt die Kassenschlüssel?
  • Wer hat welche Kassen(Bediener- oder Kellner)schlüssel?
  • Wo werden die aufbewahrungs-pflichtigen Kassenbelege (Z-Bons, Stornobelege, Registrierkassenstreifen, Schichtzettel bei Taxis, usw.) abgelegt bzw. aufbewahrt?
  • Bis zur welcher Höhe werden Geldscheine angenommen (ausländische Sorten bzw. Falschgeldprüfung etc.)?
  • Wer ist für den Kassenabschluss verantwortlich und erstellt ggf. die
    Z-Bons?
  • Wer führt die Bestandsaufnahme, Auswertungen und Abstimmung der Kasse durch?
  • Durch wen erfolgt die Belegbearbeitung und Belegprüfung?
  • Wie erfolgt die Belegbearbeitung und Belegprüfung?
  • Wie wird die Kasse übergeben?
  • Wohin wird der Kassenbestand (Bargeld) verbracht?
  • Wie und durch wen erfolgt die Abstimmung zwischen Haupt- und Nebenkassen bzw. mit der Finanzbuchhaltung?

Bei Einrichtung des Kassensystems oder Änderung der Programmierung ist zu beachten, dass die Erfassung der Geschäftsvorfälle einschließlich deren Verarbeitung im System bis hin zur Ausgabe prüfbar sein muss.

Fehlende Organisationsunterlagen stellen einen formellen Mangel dar.

4. Ordnungsmäßigkeit der Kassenfürhung und  Buchführung

Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine ordnungsmäßige Buchführung, dass sämtliche Geschäftsvorfälle nach der zeitlichen Reihenfolge und mit ihrem richtigen und erkennbaren Inhalt festgehalten werden. Die zeitgerechte Verbuchung der Geschäftsvorfälle und eine ordnungsmäßige Kassenführung sind bei Betrieben mit einem hohen Anteil an Bareinnahmen in der Regel entscheidende Grundlagen einer kaufmännischen Buchführung. Mängel auf diesem Gebiet nehmen der Buchführung im Allgemeinen die Ordnungsmäßigkeit.

Formelle Fehler in der Kassenführung können genügen um die Kassenbuchführung zu verwerfen, wenn die Fehler ausreichenden Anlass geben, dass das Kassenbuch auch materielle Fehler beinhaltet.

Beispiele für formelle Fehler

  • fehlendes Kassenbuch
  • keine zeitnahe (tägliche) Führung
  • nicht kassensturzfähig

5. Hinweise zur „richtigen“ Kassenführung

  • Die Kassenbewegungen müssen täglich aufgezeichnet werden.
  • Eine nachträgliche Erfassung, z.B. für eine ganze Woche oder einen ganzen Monat ist nicht ordnungsgemäß.
  • Für jeden Eintrag muss ein Beleg vorhanden sein. Ist ausnahmsweise kein Beleg vorhanden, ist ein Eigenbeleg zu erstellen.
  • Die Belege zur Kassenführung sind zu nummerieren. Im Kassenbuch muss dann jeweils die entsprechende Belegnummer stehen.
  • Die vorgenannten Punkte gelten auch für Auszahlungen aus der Kasse die auf das betriebliche Bankkonto (sog. Geldtransit) einbezahlt werden.
  • Privateinlagen und Privatentnahmen sind ebenfalls täglich aufzuzeichnen.
  • Bei Bareinnahmen ist vom Grundsatz her jede einzelne Betriebseinnahme einzeln aufzuzeichnen.
  • Ausnahme: Eine Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen im Einzelhandel ist nach der aktuellen Gesetzeslage nicht erforderlich, wenn Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung verkauft
    • Diese Ausnahme ist wichtig für z.B. Bäcker, Blumenladen, Kioske, Lebensmitteleinzel-handel, Marktstände, Metz-gereien, Textileinzelhandel, Verkaufswagen und viele weitere vergleichbare Fälle.
    • Es genügt in diesen Fällen, dass die Summe der Tages-Bareinnahmen aufgezeichnet wird.
    • Auch in diesen Fällen muss der Unternehmer aber darstellen können, wie die Summe der Tages-Bareinnahmen ordnungs-gemäß ermittelt wird.
    • Die Summe der Tages-Bareinnahmen ist dann durch Aufbewahrung der Registrierkassenstreifen, Tagesendsummenbons, Kassenzettel usw. nachzu-weisen.
    • Wenn die einzelne Barein-nahme 15.000 € übersteigt, greift die Ausnahmeregelung nicht mehr. Dann muss diese höhere Bareinnahme einzeln aufgezeichnet werden.
  • Keine Rundungen, auch nicht nach der Kommastelle.
  • Der Sollbestand lt. Kassenbuch muss mit dem tatsächlich vorhandenen Istbestand der Kasse überein-stimmen (sog. Kassensturzfähigkeit).
  • Der Bestand laut Kassenbuch ist in regelmäßigen Abständen durch Nachzählen zu überprüfen.
  • Die Abstimmung sollte täglich durchgeführt werden. Hierzu ist ein Zählprotokoll zwar keine Pflicht aber trotzdem empfehlenswert.
  • Kassendifferenzen müssen ausgewiesen und gebucht werden.
  • Negative Kassenbestände (sog. Kassenfehlbeträge) sind nicht möglich.
  • Überschreibungen, Radierungen, Zwischenräume oder nachträgliche Änderungen der Aufzeichnungen im Kassenbuch führen zur Verwerfung der Kassenführung.

6. Aufzeichnung kundenbezogener Daten

Wer kundenbezogene Daten anlässlich eines Geschäftes erhebt (z.B. bei Erteilung eines Reparaturauftrags durch Kunden), muss diese Daten mit dem Geschäftsvorgang zusammen aufbewahren. Es wird dadurch nachvollziehbar zu welchem Kunden die Einnahme gehört.

Es besteht zwar keine Aufzeichnungspflicht bei Bareinnahmen bis 15.000 Euro. Wenn aber die Daten (freiwillig) erhoben werden, dann müssen diese Daten auch aufbewahrt und für den Zugriff bereitgehalten werden. Dies gilt auch für Handelsware, wenn der Steuerpflichtige sich die Kundendaten geben lässt.

Aus diesem Grund sollten die Kundendaten für Werbeaktionen niemals anlässlich eines bestimmten Handelsgeschäftes erhoben werden. Wenn die Kundendaten vom Kunden nach einem Kaufvorgang im Rahmen eines Fragebogens vom Kunden in eine verschlossene Box gegeben werden, dann hat der Steuerpflichtige die Daten nicht im Rahmen eines Verkaufsvorganges erhoben. Er kann diese Daten auch nicht mit einem Verkaufsvorgang in Verbindung bringen.

Problematisch sind somit die sog. Bonusaktionen. Hier werden die Käufe des Kunden gesammelt und nach einem Jahr wird ein Bonus – meistens zur Einlösung bei einem Kauf – gewährt. Diese Kundendaten sind wieder mit einzelnen Geschäften verknüpft und somit aufbewahrungs- und vorlagepflichtig.

7. Kassenbuch

a) Grundsätzliches

Eine ordnungsmäßige Kassenführung erfordert, dass die Kasseneingänge und -ausgänge – soweit zumutbar, mit ausreichender Bezeichnung des Geschäftsvorfalls – in einem Kassenbuch derart aufgezeichnet werden, dass es jederzeit möglich ist, den Sollbestand nach dem Kassenbuch mit dem Ist-Bestand der Geschäftskasse auf die Richtigkeit nachzuprüfen (“Kassensturzfähigkeit” der Aufzeichnungen).

Idealerweise sollte, um die jederzeitige Kassensturzfähigkeit zu gewährleisten, stets auch die Bestandsspalte laufend geführt werden.

b) Gesetzliche Grundlagen:

Nach § 146 Abs. 1 S. 2 AO müssen die Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden.

Zudem regelt § 239 Abs. 2 HGB, dass die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden müssen. Eine Vermischung der unbaren mit den baren Einnahmen verstößt somit gegen das Klarheitsprinzip.

Siehe auch Rz. 55 des BMF-Schreibens vom 14.11.2014, IV A 4 – S 0316/13/10003, BStBl 2014 I S. 1450 zu den GoBD.

c) Privat bezahlte Ausgaben

Vom Unternehmer privat bezahlte Ausgaben, sind nicht im Kassenbuch zu erfassen, sondern als Privateinlage im Rechnungswesen zu verbuchen.

d) EC-Cash

Durch EC-Cash werden unbare Einnahmen generiert. Somit müssen EC-Cash-Umsätze in der Bar-Kasse nicht zwingend erfasst werden. Sollten diese Umsätze erfasst werden, dann sind diese Einnahmen von den Bareinnahmen konsequent zu trennen, so dass sich keine Vermischung mit den Bareinnahmen ergibt.

Entsprechendes gilt für mit EC-Cash geleisteten Ausgaben.

Sollen EC-Cash-Zahlungen (BE und/oder BA) in der Registrierkasse erfasst werden, dann müssen diese BE und BA gesondert von den Bareinnahmen und Barausgaben getrennt werden.

Diese Grundsätze gelten auch, wenn es sich um Zahlungen mit oder durch eine sog. Geldkarte handelt.

e)  Aufbau Kassenbuch

Der Aufbau eines Kassenbuches sieht häufig wie folgt aus:

  • Belegnummer
  • Datum des Geschäftsvorfalls
  • Buchungstext (Beschreibung Geschäftsvorfall)
  • Betrag und Währung der Einnahme oder Ausgabe
  • Umsatzsteuersatz bzw. Vorsteuersatz
  • Umsatzsteuer- bzw. Vorsteuerbetrag
  • Aktuellen Kassenbestand

f) EDV-Kassenbücher

EDV-geführte Kassenbücher sind zulässig. Für diese Kassenbücher gelten aber die Anforderungen für Papier-Kassenbücher entsprechend.

Dies bedeutet, dass nachträgliche Veränderungen bei EDV-Kassenbüchern nicht möglich sind oder dass nachträgliche Veränderungen sofort durch das EDV-System dokumentiert werden.

Bei Nutzung von EDV-Kassenbüchern sind die Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBD) zu beachten. Nach Möglichkeit sollte der Hersteller hier ein entsprechendes Testat (z.B. eines Wirtschaftsprüfers) vorlegen können.

Selbst erstellte Excel-Tabellen oder Excel-Kassenbücher stellen somit ein Risikopotential dar, da diese Tabellen nicht manipulationssicher sind.

8. Hinweise zur Registrierkasse

a) Allgemeines

Werden die Bareinnahmen mit Hilfe einer Registrierkasse ermittelt, dann sind die Registrierkasse sowie sämtliche Auswertungen hierzu Teil der Buchhaltungsunterlagen und können von Seiten des Finanzamts zur Vorlage und/oder Prüfung angefordert werden.

Mit dem Ausdruck eines sog. Z-Bons am Ende eines Arbeitstages wird der Kassen-umsatzspeicher wieder auf 0 zurückgesetzt. Es ist daher für einen Prüfer wichtig, dass ihm sämtliche Z-Bon-Ausdrucke fortlaufend vorgelegt werden können, da ansonsten die Vollständigkeit der Einnahmen nicht gewährleistet ist.

Darüber hinaus müssen auf dem Z-Bon auch sämtliche Stornierungen des Tages ersichtlich sein. Hier wäre es denkbar, dass durch eine Programmierung in diesen Ausweis auf dem Z-Bon eingegriffen wurde, weshalb sich ein Außenprüfer insbesondere mit dieser Programmiermöglichkeit ausein-andersetzen muss.

Beim Ausdruck eines sog. X-Bons wird der Kassenumsatzspeicher nicht auf 0 zurück-gesetzt, was die Möglichkeit einer weiteren Bonierung ermöglicht. Ein sog. X-Bon ersetzt daher nicht den täglichen Z-Bon-Ausdruck.

b) Aufbewahrungspflichtige Unterlagen

Kassenunterlagen bzw. Kassenaufzeich-nungen unterliegen der 10-jährigen Aufbe-wahrungspflicht. Dazu zählen vor allem folgende Unterlagen:

  • Bedienungsanleitungen
  • Betriebs- bzw. Bedienungsanleitungen und weitere Organisationsunterlagen
  • Einrichtungsprotokolle
  • Programmabrufe bei erstmaliger Einrichtung
  • Programmierprotokolle
  • Programmabfragen nach Änderung
  • Protokolle über die Einrichtung von diversen Speichern, wie z.B. Verkäufer- , Kellner- oder Trainingsspeicher
  • mit Hilfe der Registrierkasse erstellte Rechnungen
  • Tagesendsummenbons mit Ausdruck des Nullstellenzählers (Z-Nummer)
  • andere im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke
  • Registrierkassenstreifen (wegen BMF-Schreiben vom 26.11.2010)

Aufgrund von Änderungen in der Verwaltungsauffassung sind seit 26.11.2010 in allen Fällen die Registrierkassenstreifen vollständig und geordnet aufzubewahren.

c) Tagesendsummenbons

Der sog. Tagesabschlussbon (Z-Bons oder
Z-Abschlag) muss geordnet aufbewahrt werden und zumindest folgende Angaben enthalten:

  • Geschäftsnamen
  • Tagesdatum und Uhrzeit
  • Tagessumme aufgeteilt in die verschiedenen Steuersätze
  • Fortlaufende Nummern
  • Retouren (§ 147 Abs. 4 AO)
  • Stornoausdrucke (§ 147 Abs. 4 AO)
  • Zahlungswege (Bar, Scheck, Kreditkarte)
  • Entnahmen

Ein Manipulieren des Z-Bons, z.B. durch Abtrennen der Datumszeile oder fortlaufenden Nummerierung würde dazu führen, dass die Bons an Beweiskraft verlieren.

d) Aufteilung der Einnahmen nach Umsatzsteuersätzen

Tätigt der Unternehmer Umsätze, bei denen unterschiedliche Umsatzsteuer-Sätze gelten (7 %; 19 %, 0 %), so ist darauf zu achten, dass die Zuordnung der Umsätze entsprechend vorgenommen werden kann, d.h., der Tagesendsummenbon muss die Umsatzsalden getrennt nach dem jeweiligen Steuersatz ausweisen.

e) Elektronische Registrierkasse Pflicht?

Es gibt aktuell keine gesetzliche Verpflichtung, dass ein Steuerpflichtiger eine elektronische Registrierkasse bereithalten muss.

Sollte eine elektronische Registrierkasse vorhanden sein, dann muss diese spätestens seit 1.1.2017 in vollem Umfang den An-forderungen des Datenzugriffs entsprechen.

Dabei wird nicht nach Betriebsart und Gewinnermittlungsart unterschieden.

f) Welches Kassensystem?

Von Seiten der Finanzverwaltung gibt es keine amtlich anerkannten Kassensysteme. Deswegen kann auch von unserer Seite derzeit auch keine Empfehlung eines bestimmten Systems oder eines bestimmten Kassenherstellers ausgesprochen werden.

Wer sich eine neue elektronische Registrierkasse anschaffen möchte, sollte sich vom Kassenhersteller/Lieferanten schriftlich versichern lassen, dass die elektronische Registrierkasse vollständig den neuen GoBD entspricht.

9. Nachrüstung elektronischer Registrierkassen

a) Aufrüstung nicht möglich

Sollte eine elektronische Kasse den Anforderungen des Datenzugriffs nicht entsprechen und eine Aufrüstung ist nicht möglich, dann durfte dieses System ausnahmsweise bis 31.12.2016 weiter genutzt werden. Aber sämtliche Ausdrucke (z.B. Registrierkassenstreifen, Stornobelege, Retourenbelege, Z-Bons) sind aufzubewahren. Soweit bei solchen Kassen eine externe Speichermöglichkeit gegeben ist, ist diese durchzuführen.

Elektronische Registrierkassen, die seit dem 1.1.2017 den GoBD nicht entsprechen, dürfen nicht mehr eingesetzt werden. Auch nicht zur Unterstützung eines Kassenberichtes.

b) Aufrüstung möglich

Entsprach eine elektronische Kasse seit November 2010 nicht den Regelungen des Datenzugriffs, dann war permanent zu prüfen, ob der Datenzugriff nicht durch Softwareanpassungen oder Speichererweiterungen ermöglicht werden kann.

War die Aufrüstung bisher möglich aber sie wurde nicht vorgenommen und die Kasse entspricht nicht den Regelungen des Datenzugriffs, dann liegt ein erheblicher Mangel in der Kassenführung vor.

c) Aussonderung nicht aufrüstbarer elektronischer Registrierkassen

Nicht aufrüstbare elektronische Registrierkassen, die zum 1.1.2017 ausgesondert werden, dürfen auf keinen Fall entsorgt werden (z.B. durch Inzahlungnahme oder Verschrottung). Diese ausgesonderten Kassen unterliegen der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht, wenn die elektronischen Daten (incl. Programmierung) nicht anderweitig elektronisch gesichert werden können

10. Tagesbericht

a) Grundsätzliches

Anstelle einer Registrierkasse ist es in bestimmten Fällen auch möglich eine sog. offene Ladenkasse zu führen. Dabei wird die Summe der Tages-Bareinnahmen (“Tageslosung”) durch einen so genannten “Kassenbericht” ermittelt. Die Tageseinnahmen werden im Fall des Kassenberichtes nicht dadurch festgehalten, dass jeder einzelne Zahlungsvorgang unmittelbar aufgezeichnet wird, sondern sie werden durch den Abgleich von Kassenanfangs- und Kassenendbestand unter Hinzurechnung der aus der Kasse geleisteten Zahlungen rechnerisch ermittelt. Beim Kassenbericht ist die tägliche Feststellung des Kassen-bestands (durch Zählen) somit für die Berechnung der Tageslosung und damit für eine ordnungsgemäße Kassenführung unbedingt erforderlich.

Die Tageslosung wird nach dem folgenden Schema ermittelt:

Kassenbestand am Ende des Tages (Ermittelt durch Bestandsaufnahme)
./.Kassenendbestand am Vortag (Ermittelt durch Bestandsaufnahme)
+Geschäftliche Barausgaben
+Einzahlung aus der Kasse in die Bank
./.Einzahlung aus der Bank in die Kasse
+Privatentnahmen
./.Privateinlagen
=Tageseinnahmen (Tageslosung)

Damit wird klar, dass in einem Kassenbericht alle betrieblichen Ausgaben, private Einlagen und Entnahmen sowie der Kassenanfangs und -endbestand vollständig aufgezeichnet werden müssen. Jede durch einen Prüfer festgestellte, nicht erfasste Ausgabe erhöht unmittelbar und zwangsläufig auch die Tageslosung.

b) Keine offene Ladenkasse möglich

Aufgrund der Gesetzesänderung Ende Dezember 2016 ist für viele Betriebe und/oder Freiberufler eine offene Ladenkasse (ohne Einzelaufzeichnung) nicht mehr möglich.

Die offene Ladenkasse kann bei Dienstleistern, z.B. bei Friseuren, Wellness-massagen, Nagelstudios usw. im Regelfall nicht mehr empfohlen werden. Denn regelmäßig kennen die Inhaber dieser Betriebe ihre Kunden. Zudem erbringen diese Unternehmen eine Vielzahl von Dienstleistungen und weniger den Verkauf von Waren. Bei diesen Branchen besteht somit nun eine Einzelaufzeichnungspflicht. Egal ob Registrierkasse oder nicht.

Unter die zwingende Einzelaufzeichnungspflicht fallen beispielsweise:

  • Änderungsschneiderei
  • Ärzte
  • Bauarbeiten und Reparaturarbeiten
  • Cafe
  • Dachdeckerei
  • Dienstleistungsbranchen allgemein
  • Fahrzeugreinigung
  • Fensterreinigung
  • Friseure
  • Gartenbaubetrieb
  • Gaststätten
  • Gerüstbauer
  • Handwerker allgemein
  • Heilpraktiker
  • Hotel
  • Kfz-Werkstatt
  • Krankengymnast
  • Malerbetrieb

11. Einsatz von sog. Kassenprüfern bei der steuerlichen Außenprüfung

Die Finanzverwaltung setzt zwischenzeitlich immer wieder sog. Kassenprüfer bei der Außenprüfung ein. Deren Aufgabe besteht darin, die im Betrieb vorhandene(n) Registrierkassen auszulesen und auszuwerten.

Die als „Kassenprüfer“ bezeichneten Beamten sind keine sog. Fachprüfer, sondern reguläre Betriebsprüfer. Nehmen diese an einer Prüfung teil, so haben sie für diese Zwecke eine erweiterte Prüfungsanordnung vorzunehmen, aus der hervorgeht, dass sie als zusätzliche Betriebsprüfer beigezogen wurden.

12. Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

a) Gesetz verabschiedet

Am 28.12.2016 wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ver-kündet.

Das Gesetz hat folgende Zielrichtung:

  • verpflichtender Einsatz einer technischen Sicherheitseinrichtung bei Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems
  • aber keine Einführung einer Registrierkassenpflicht
  • Einführung einer Kassen-Nachschau
  • Sanktionierung von Verstößen.

Durch die gesetzlichen Änderungen soll sichergestellt werden, dass steuerrelevante Geschäftsvorfälle nicht mehr nachträglich (d.h. nach Dateneingabe) geändert werden können.

So z.B.

  • Stornierungen,
  • nicht dokumentierte Änderungen mittels elektronischer Programme
  • Einsatz von Manipulationssoftware (z.B. Phantomware, Zapper).

Die Änderungen bezüglich der technischen Sicherheitsvorschriften gelten erst ab 2020 und später.

b) Kassen-Nachschau

Als Besonderheit wurde die Kassen-Nachschau eingeführt.

Die Kassen-Nachschau dient zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben.

Von Seiten der Finanzbehörde können ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume der Steuerpflichtigen betreten werden, um eine sog. Kassen- Nachschau durchzuführen.

Die Steuerpflichtigen haben dem mit der Kassen-Nachschau beauftragten Amtsträger auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen über die der Kassen-Nachschau unterliegenden Sachverhalte und Zeiträume vorzulegen.

Achtung:                                                                                                                                               Die Regelungen zur Kassen-Nachschau gelten ab dem 1.1.2018. Es ist damit zu rechnen, dass von Seiten der Finanzverwaltung bereits ab Januar 2018 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.

13. Weitere Informationen

Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um nicht abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.

Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

Weitere Artikel

Betriebsausgaben

Geschenke an Geschäftspartner – Worauf ist zu achten?

Weihnachten steht zwar noch nicht unmittelbar vor der Tür. Die Zeit bis dahin ist jedoch auch nicht mehr weit. Regelmäßig wird die Weihnachtszeit dazu genutzt, wichtigen Geschäftspartnern für die erfolgreiche Zusammenarbeit und als Zeichen der Wertschätzung eine (mehr oder weniger) kleine Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Alle Jahre wieder stellt sich daher die Frage nach den…

Weiterlesen »
Gesetzgebung

Eigenheimförderungen

Es ist soweit! Seit dem 18.09.2018 kann das bundesweite Baukindergeld bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) online beantragt werden (www.kfw.de/zuschussportal). Geld wird derzeit aber noch nicht ausbezahlt. Kurioser Hintergrund ist, dass aktuell noch gar kein Gesetzestext zum Baukindergeld vorliegt. Außerdem können die erforderlichen Nachweise zum Baukindergeld voraussichtlich erst ab Ende März 2019 hochgeladen werden. Voraussetzungen…

Weiterlesen »
Gesetzgebung

Entscheidungsvorschau des BFH für das Jahr 2017

Der BFH hat eine Liste mit bedeutenden Verfahren veröffentlicht, zu denen wohl im Jahr 2017 eine Entscheidung fallen wird. Nachfolgend wollen wir Ihnen eine kleine Auswahl dieser Entscheidungs-Vorschau präsentieren: Rückstellung für die Rücknahme und Entsorgung von Energiesparlampen Seit 2005 sind die Hersteller gesetzlich verpflichtet, Elektro- und Elektronikgeräte abzuholen und zu entsorgen. Ob diese Verpflichtung es…

Weiterlesen »