Weihnachten steht zwar noch nicht unmittelbar vor der Tür. Die Zeit bis dahin ist jedoch auch nicht mehr weit. Regelmäßig wird die Weihnachtszeit dazu genutzt, wichtigen Geschäftspartnern für die erfolgreiche Zusammenarbeit und als Zeichen der Wertschätzung eine (mehr oder weniger) kleine Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Alle Jahre wieder stellt sich daher die Frage nach den steuerlichen Besonderheiten bei Geschenken.
35 €-Grenze
Die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner (z.B. Kalender, Flasche Wein, Schokolade, Buch,…) kann der Schenker grundsätzlich in vollem Umfang steuerlich abziehen. Übersteigen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das Geschenk allerdings die Grenze von 35 €, so ist der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Ob es sich bei der 35 €-Grenze um eine Brutto- oder Nettogrenze handelt, hängt davon ab, ob der Schenker zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Falls ja, handelt es sich um eine Nettogrenze (d.h. maximaler Betrag ist dann 35 € zzgl. Umsatzsteuer). Ansonsten stellen die 35 € eine Bruttogrenze dar.
Hinweis:
Bei der Prüfung der 35 €-Grenze sind alle Geschenke, die ein Empfänger in einem Wirtschaftsjahr erhält, zusammenzurechnen. Wird die Freigrenze von 35 € überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug in vollem Umfang. Damit überprüft werden kann, welcher Geschäftspartner im Laufe des Jahres welche Geschenke erhalten hat, ist der Name des Geschenkeempfängers durch gesonderte Aufzeichnungen zu dokumentieren (z.B. mittels Geschenkeliste).
Streuwerbeartikel (bis 10 €)
Streuwerbeartikel sind Werbemittel, die durch ihre breite Streuung eine Vielzahl von Menschen erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern (z.B. Kugelschreiber, Kalender, Schlüsselanhänger,…). Sie stellen steuerlich keine Geschenke dar. Die Aufwendungen hierfür sind stets steuerlich absetzbar. Aus Vereinfachungsgründen geht die Finanzverwaltung davon aus, dass nur Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 10 € stets Streuwerbeartikel sind, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abziehbar sind.
Unbedingt prüfen: Soll Pauschalbesteuerung angewendet werden?
Beim Empfänger des Geschenks liegen bezüglich der erhaltenen Geschenke grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen vor. Der beschenkte Geschäftspartner muss die erhaltenen Geschenke also in seiner Einkommensteuererklärung angeben und diese versteuern.
Dies kann mit Aufwand, Ärger und Unannehmlichkeiten verbunden sein, so dass der eigentliche Zweck des Geschenks (nämlich beim Geschäftspartner in guter Erinnerung zu bleiben) ins Gegenteil verkehrt wird. Um hier Abhilfe zu schaffen, kann der Schenker die Steuer, die sein Geschenk beim Beschenkten auslöst, für diesen mitübernehmen. Dies geht allerdings nur in pauschaler Form i.H.v. 30 % zzgl. Soli und pauschaler Kirchensteuer. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag.
Wichtig ist, dass das Wahlrecht zur Pauschalierung der Einkommensteuer nur einheitlich für alle Geschenke ausgeübt werden kann (für Geschenke an Arbeitnehmer kann das Wahlrecht aber separat ausgeübt werden). Der Schritt muss also wohl überlegt sein.
Hinweis:
Ausgenommen von Pauschalierungsentscheidung für Geschenke sind Privatkunden und ausländische Kunden. Bei diesen i.d.R. liegen keine steuerpflichtigen Einnahmen vor.
Geschenke an Arbeitnehmer
Für Geschenke an Arbeitnehmer gelten andere Regelungen. Die Aufwendungen hierfür sind stets als Betriebsausgabe voll abziehbar.
Auch bei Arbeitnehmern unterliegen die erhaltenen Geschenke aber als Sachbezüge grundsätzlich der Lohnsteuer. Diese kann vom Arbeitgeber ebenfalls pauschal übernommen werden (i.H.v. 30 % zzgl. Soli und pauschale Kirchensteuer). Kein Arbeitslohn liegt jedoch vor, wenn bei Sachbezügen die sog. „44 €-Grenze“ nicht überschritten wird. Sie gilt pro Monat. Für diese Grenze sind daher alle Geschenke/Sachbezüge an diesen Arbeitnehmer aus dem jeweiligen Kalendermonat zu addieren.