Eigenheimförderungen

Eigenheimförderungen

Es ist soweit! Seit dem 18.09.2018 kann das bundesweite Baukindergeld bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) online beantragt werden (www.kfw.de/zuschussportal). Geld wird derzeit aber noch nicht ausbezahlt. Kurioser Hintergrund ist, dass aktuell noch gar kein Gesetzestext zum Baukindergeld vorliegt. Außerdem können die erforderlichen Nachweise zum Baukindergeld voraussichtlich erst ab Ende März 2019 hochgeladen werden.

Voraussetzungen für das Baukindergeld

Die wichtigsten Voraussetzungen für die Gewährung von Baukindergeld sind:

  • Förderobjekt: Gefördert wird nur selbstgenutztes Wohneigentum in Deutschland. Vermietetes Wohneigentum scheidet aus. Außerdem muss es sich um den erstmaligen Neubau oder Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum handeln. Wer also bereits eine Wohnimmobilie besitzt, kann das Baukindergeld nicht in Anspruch nehmen. Das gilt auch, wenn die Wohnimmobilie vermietet ist.
  • Stichtag: Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden ist. Bei Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet worden sein.
  • Kinder: Gefördert wird nur, wer für mindestens ein nicht volljähriges Kind kindergeldberechtigt ist und mit diesem zusammen in einem Haushalt lebt. Möglich ist auch, dass zwar nicht der Eigentümer der Wohnimmobilie selbst kindergeldberechtigt ist, sondern eine andere Person im selben Haushalt (z.B. bei Patch-Work-Familien).
  • Einkommensgrenzen: Das zu versteuernde Haushaltseinkommen darf bei Haushalten mit einem Kind durchschnittlich 90.000 € pro Jahr nicht überschreiten. Für jedes weitere Kind erhöht sich diese Einkommensgrenze um 15.000 €. Bei einem Haushalt mit zwei Kindern liegt die Einkommensgrenze also z.B. bei 105.000 €.
  • Maßgebendes Einkommen in der Vergangenheit: Es ist für das Baukindergeld nicht das aktuelle Einkommen, sondern das Einkommen aus dem vorletzten und dem vorvorletzten Jahr heranzuziehen. Für Anträge auf Baukindergeld im Jahr 2018 ist also das Einkommen aus den Jahren 2015 und 2016 maßgeblich. Hieraus wird der Durchschnitt gebildet. Abgestellt wird stets auf die Werte aus den entsprechenden Steuerbescheiden.
  • Antrag: Das Baukindergeld wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Einzug in die Wohnimmobilie zu stellen. Er kann jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt des Einzugs gestellt werden. Es gibt also ein Zeitfenster von drei Monaten.

Höhe des Baukindergeldes

Das Baukindergeld beträgt 1.200 € pro Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren. Es wird maximal zehn Jahre lang gewährt. Pro Kind sind somit maximal 12.000 € Förderung über den gesamten Förderzeitraum möglich.

Offene Fragen

Da zum Baukindergeld aktuell noch kein Gesetzestext existiert, sind derzeit viele Fragen offen. Jedenfalls sollten aber bei rechtzeitiger Planung steuerliche Gestaltungen auch für das Baukindergeld genutzt werden können, denn für das maßgebliche Einkommen ist ausschließlich auf die Werte aus den Steuerbescheiden für die betreffenden Jahre abzustellen.

Nicht klar ist aber beispielsweise, ob Wohnimmobilien förderfähig sind, die von nahen Angehörigen verbilligt gekauft wurden (- statt in vollem Umfang geschenkt).

Die weiteren Entwicklungen zum Baukindergeld sind daher mit Spannung zu verfolgen.

Tu felix Bavaria – Das Bayerische Baukindergeld Plus

Sofern eine Person das bundesweite Baukindergeld bezieht, gewährt der Freistaat Bayern eine zusätzliche Förderung. Sie beträgt 300 € je Kind, für das Baukindergeld bezahlt wird. Zuständig für die Auszahlung der Förderung ist die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo).

Die Förderung wird jedoch nur an Personen ausbezahlt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben.

Außerdem förderberechtigt sind Personen, die zwar „neu zugezogen“ in Bayern leben, aber

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr dauerhaft einer Erwerbstätigkeit in Bayern nachgehen, oder
  • im Zeitraum ab dem 01.01.2018 bis zum 01.09.2018 die Baugenehmigung für ihr Eigenheim erhalten oder einen notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben.

Die Bayerische Eigenheimzulage

Zusätzlich und völlig unabhängig vom bundesweiten Baukindergeld und dem Bayerischen Baukindergeld Plus gewährt der Freistaat Bayern eine weitere Förderung für den Bau oder die Anschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum – die sog. „Bayerische Eigenheimzulage“.

Voraussetzungen für die Bayerische Eigenheimzulage

Die Voraussetzungen für die Gewährung der bayerischen Eigenheimzulage lehnen sich zwar zum Teil an diejenigen des bundesweiten Baukindergeldes an, sie sind aber nicht identisch. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

  • Förderobjekt: Gefördert werden der Neubau und der Erwerb von Ein- oder Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen. Außerdem ist die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden Gebäudes förderfähig, wenn dadurch eine zusätzliche Wohnung geschaffen wird.
  • Stichtag: Die Baugenehmigung muss nach dem 30.06.2018 erteilt bzw. der notarielle Kaufvertrag nach diesem Datum abgeschlossen worden sein.
  • Kinder: Kinder sind für die Bayerische Eigenheimzulage nicht erforderlich. Es werden also auch kinderlose Haushalte gefördert.
  • Einkommensgrenzen: Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf folgende Beträge nicht überschreiten:
    • für einen Einpersonenhaushalt 50.000 €
    • für einen Zwei- oder Mehrpersonenhaushalt ohne Kind 75.000 €
    • für einen Haushalt mit einem Kind 90.000 €

Für jedes weitere Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 15.000 €.

  • Maßgebendes Einkommen in der Vergangenheit: Wie beim bundesweiten Baukindergeld ist das Einkommen des vorletzten und des vorvorletzten Jahres maßgebend. Hieraus wird der Durchschnitt gebildet. Abgestellt wird stets auf die Werte aus den entsprechenden Steuerbescheiden.
  • Antrag: Die Bayerische Eigenheimzulage wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist ab Bezug der Wohnimmobilie und bis spätestens sechs Monate danach zulässig. Es besteht also ein Zeitfenster von sechs Monaten.

Höhe der Bayerischen Eigenheimzulage

Die Bayerische Eigenheimzulage wird als einmaliger Festbetrag ausbezahlt. Sie beträgt 10.000 €. Wird die Selbstnutzung aber innerhalb von fünf Jahren nach dem Bezug aufgegeben, ist für jedes volle Kalenderjahr der nicht zweckentsprechenden Nutzung ein Fünftel des Förderbetrags zurückzuerstatten.

Ausschlusstatbestände

Nicht gefördert werden allerdings

  • Personen, die bereits einmal die Bayerische Eigenheimzulage erhalten haben,
  • eine Ferien- oder Wochenendwohnung, sowie einzelne Wohnräume
  • die Übertragung im Wege der Erbfolge, testamentarischen Verfügung oder Schenkung,
  • der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft oder Verwandten in gerader Linie.

Beispiel

Eine Familie mit zwei Kindern kann in Bayern also maximal folgende Förderung erhalten, wenn die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind:

Bundesweites Baukindergeld:je Kind 1.200 € p.a. à 2 Kinder à 2.400 € p.a.im Zehnjahreszeitraum =  24.000 €
Bayerisches Baukindergeld Plus:je Kind 300 € p.a. à 2 Kinder à 600 € p.a.im Zehnjahreszeitraum =     6.000 €
Bayerische Eigenheimzulage:einmaliger Festbetrag =  10.000 €
Summe = 40.000 €

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