Entscheidungsvorschau des BFH für das Jahr 2017

Entscheidungsvorschau des BFH für das Jahr 2017

Der BFH hat eine Liste mit bedeutenden Verfahren veröffentlicht, zu denen wohl im Jahr 2017 eine Entscheidung fallen wird. Nachfolgend wollen wir Ihnen eine kleine Auswahl dieser Entscheidungs-Vorschau präsentieren:

  • Rückstellung für die Rücknahme und Entsorgung von Energiesparlampen

Seit 2005 sind die Hersteller gesetzlich verpflichtet, Elektro- und Elektronikgeräte abzuholen und zu entsorgen. Ob diese Verpflichtung es ermöglicht, für zukünftige Aufwendungen für die Entsorgung von Leuchtmitteln eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden und diese Aufwendungen damit bereits jetzt steuerlich geltend zu machen, wird der I. Senat des BFH zu entscheiden haben.

  • Goldfinger-Modell

Sogenannte Goldhandelsmodelle waren in der Vergangenheit eine beliebte Gestaltung um die inländische Steuerlast zu minimieren. Das Finanzamt erkannte diese Gestaltung nicht an – was nicht weiter verwundert. In dem Verfahren gründeten im Inland ansässige Personen in Großbritannien eine Personengesellschaft nach britischem Recht und unterhielten dort ein Büro. Zeitnah nahmen sie den kreditfinanzierten Eigenhandel u.a. mit Edelmetallen auf und erwarben zum Jahresende Gold im Wert von 30 Mio. $. Der IV. Senat wird zu entscheiden haben, ob mit dieser Tätigkeit ein Gewerbebetrieb unterhalten wird und sich in der Folge die Anschaffungskosten für das Gold tarifmindernd auf die deutsche Einkommensteuer auswirken können.

  • Pauschale Einkommensteuer für Geschenke als Betriebsausgabe

Eine außerordentlich wichtige Frage für die Unternehmenspraxis wird der IV. Senat zu entscheiden haben: Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Schenkenden sind, dürfen den Gewinn des Schenkenden nicht mindern, wenn sie 35 € pro Empfänger übersteigen. Gleichwohl hat der Empfänger den Vorteil zu versteuern, sofern die Geschenke zu steuerpflichtigen Einnahmen führen. Fraglich ist, ob der Schenkende, der die pauschale Einkommensteuer für den Empfänger übernimmt, diese als Betriebsausgabe abziehen kann.

  • Drei-Objekte-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel

Liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn der Steuerpflichtige über einen Immobilienmakler zunächst vier von fünf Eigentumswohnungen anbietet, die von ihm in den davorliegenden Jahren saniert wurden, und er drei dieser Wohnungen in einem Zeitraum von drei Monaten verkauft sowie die vierte Wohnung zwei Monate später seiner Ehefrau schenkt? Eine spannende Frage, die der X. Senat klären wird.

  • Kostendeckelung bei Firmen-PKW ab 2006

Die Höhe des pauschalen Nutzungswerts für die Privatnutzung von Firmen-PKW wird auf die Gesamtkosten beschränkt. Im Revisionsverfahren ist zu klären, ob durch den Ausschluss der 1%-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG für PKW im gewillkürten Betriebsvermögen ab dem Veranlagungszeitraum 2006 nunmehr auch eine solche Deckelung zwingend auf 50% der tatsächlich angefallenen Kosten für diese PKW geboten ist – insbesondere bei Gebrauchtwagen.

  • Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Übergabe eines verpachteten Gaststättenbetriebs

Im Mittelpunkt des Revisionsverfahrens steht die Frage, ob die unentgeltliche Betriebsübergabe eines verpachteten Gaststättenbetriebes im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gemäß § 6 Abs. 3 EStG zu Buchwerten möglich ist, wenn der Übertragende sich den uneingeschränkten Nießbrauch an der einzigen wesentlichen Betriebsgrundlage, dem Grundbesitz, vorbehält und weiterhin aus dessen Verpachtung gewerbliche Einkünfte erklärt.

  • Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte

Nach § 35 EStG wird die Gewerbesteuer pauschaliert auf die tarifliche Einkommensteuer angerechnet. Hierdurch wird insbesondere die Doppelbelastung gewerblicher Einkünfte mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer gemindert. Die Anrechnung der Gewerbesteuer ist nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt. Der X. Senat hat darüber zu entscheiden, ob diese Begrenzung der Steuerermäßigung bei Beteiligungen an mehreren Mitunternehmerschaften und bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften für jede Beteiligung getrennt (betriebsbezogen) oder zusammengefasst (unternehmerbezogen) zu ermitteln ist.

  • Teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts – strenge versus modifizierte Trennungstheorie

Wird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten innerhalb der betrieblichen Sphären von Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) übertragen, ist dieser Transfer ertragsteuerlich dahingehend privilegiert, dass kein steuerbarer Gewinn entsteht. Auf Vorlage des X. Senats wird der Große Senat des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren zur Reichweite dieser Steuerprivilegierung für den Fall Stellung nehmen, dass ein Grundstück zum Teil gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und zum Teil gegen Entgelt aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer betrieblichen Personengesellschaft übertragen wird. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt es bei einer solchen teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts stets zu einer anteiligen Gewinnrealisation, weil der Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen ist.

  • Betriebsausgaben eines nebenberuflich tätigen Übungsleiters

Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter sind bis zur Höhe des gesetzlich vorgesehenen jährlichen Freibetrags von 2.400 € steuerfrei. Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der nebenberuflichen Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. In dem vorliegenden Verfahren wird der III. Senat entscheiden, ob die den Freibetrag übersteigenden Ausgaben aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit als Betriebsausgaben zum Abzug zuzulassen sind, wenn die Einnahmen aus dieser Tätigkeit den Freibetrag unterschreiten.

  • Verlustverrechnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Der VIII. Senat wird prüfen müssen, ob Verluste aus Kapitalvermögen, die der sog. Abgeltungsteuer unterliegen mit positiven Kapitaleinkünften, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, verrechnet werden können.

  • Steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten

Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastungen). Ab dem Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Berücksichtigt werden nur noch solche Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. In den anhängigen Verfahren wird der VI. Senat entscheiden, ob Prozesskosten für eine Ehescheidung nach der gesetzlichen Neuregelung als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.

  • Besteuerung eines Fußballschiedsrichters

Der I. Senat wird zu entscheiden haben, ob ein national und international tätiger Fußballschiedsrichter gewerbliche Einkünfte erzielt und damit auch der Gewerbesteuer unterliegt. Zudem wird der I. Senat hinsichtlich der im Ausland geleiteten Spiele aller Voraussicht nach klären müssen, ob ein Schiedsrichter den besonderen abkommensrechtlichen Regelungen für Sportler unterfällt, die im Regelfall ein Besteuerungsrecht des Staates vorsehen, in dem der Sportler tätig wurde.

  • Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen

In dem Revisionsverfahren muss der X. Senat entscheiden, ob die Zahlung von Schulgeld an ein inländisches Unterrichtsinstitut, das im Vollzeitunterricht auf die externe staatliche Mittlere Reife- bzw. Abiturprüfung vorbereitet, als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abgezogen werden kann, auch wenn ein Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde nicht vorgelegt wird.

  • Rechtsirrige Beurteilung von „Bauträgerfällen“

In einer Vielzahl sogenannter „Bauträgerfälle“ haben Steuerpflichtige und Finanzämter irrtümlich eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft angenommen. Für die Korrektur dieser Fälle wurde mit § 27 Abs. 19 UStG eine besondere Vorschrift eingefügt, die mehrere teils hoch umstrittene Rechtsfragen aufwirft. Der Bundesfinanzhof wird dazu eine erste höchstrichterliche Entscheidung treffen.

  • Unternehmereigenschaft eines Pokerspielers

Im Verfahren ist streitig, unter welchen Voraussetzungen ein Pokerspieler mit den von ihm erzielten Gewinnen der Umsatzbesteuerung unterliegt. Für die Ertragsteuer hat der X. Senat mit Urteil vom 16. September 2015 (X R 43/12) entschieden, dass Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können.

Dies sind nur einige von vielen spannenden Urteilen des BFH die wir im Jahr 2017 zu erwarten sind. Sie sehen also: Es bleibt spannend! Selbstverständlich informieren wir Sie in unseren kommenden Mandanten-Infobriefen über diese und andere wichtige Entscheidungen des BFH.

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