Bilanzen / Steuererklärungen
Bilanzen / Steuer-
erklärungen
Die Bilanz stellt Vermögen (Aktiva), Schulden (Passiva) und das Nettovermögen eines Unternehmens dar. Daraus resultierend erhalten Sie einen Überblick über den momentanen Stand Ihrer Vermögenslage. Die Bilanz ist zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) für Unternehmen die Basis für die Steuererklärung (Jahressteuererklärung).
Die Bilanzierung bzw. die Doppelte Buchführung hat ihren Ursprung in den Italienischen Handelsstaaten Ende des 15ten Jahrhunderts. Eine erste Bilanzierungspflicht in deutschen Landen wurde um 1794 durch das Preußische Allgemeine Landrecht eingeführt, hat sich über Jahrhunderte bewährt und begeistert uns bis heute!
- Handelsbilanz (Jahresbilanz)
- Die Handelsbilanz basiert auf dem Handelsrecht.
- Die Handelsbilanz basiert auf dem Handelsrecht.
- Steuerbilanz (Jahresbilanz)
- Die Steuerbilanz baut auf der Handelsbilanz auf, berücksichtigt darüber hinaus aber steuerrechtliche Belange.
- Die Steuerbilanz baut auf der Handelsbilanz auf, berücksichtigt darüber hinaus aber steuerrechtliche Belange.
- Zwischenbilanz
- Monats-, Quartals-, Halbjahresbilanzen für etwaige Controlling und Reporting Zwecke (Bank, Finanzierung etc.)
- Monats-, Quartals-, Halbjahresbilanzen für etwaige Controlling und Reporting Zwecke (Bank, Finanzierung etc.)
- Bilanzierung in Sonderfällen
- Bilanzen aufgrund bestimmter Anlässe wie z.B. Gründungs-, Fusions-, Auseinandersetzungs-, Sanierungs- und Liquidationsbilanz
- Konsolidierte Konzernbilanzen
- Im Rahmen eines Konzernabschlusses werden verbundene Unternehmen als Einheit betrachtet.
- Eröffnungsbilanz
- Bei Gründung einer Kapitalgesellschaft wird zum Beginn der Tätigkeit eine Eröffnungsbilanz erstellt.
- Dokumentationsfunktion
- Gewinnermittlungsfunktion
- Informationsfunktion
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
Grundsätzlich ist die Bilanz zusammen mit der Gewinn-und-Verlustrechnung (GuV) ein wichtiger Indikator für Ihren geschäftlichen Erfolg und stellt auch die Grundlage für ein Vermögen- und Ertragsplanung dar.
Alternativ dazu kann auch eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellt werden.
Für viele Unternehmer deren Umsatz unter EUR 600.000 bzw. Gewinn unter EUR 60.000 p.a. liegt, genügt die Erstellung einer Einnahmen-Überschussrechnungen (EÜR). Hierbei handelt es sich um eine vereinfachte Form der steuerlichen Gewinnermittlung. Grundlegende Pflichten sind hierbei die Aufzeichnungs- sowie die Aufbewahrungspflicht. Zur Ermittlung wird das Zufluss- und Abflussprinzip verwendet, d.h. nur die in einem Bemessungszeitraum tatsächlich geflossenen Einnahmen und Ausgaben werden berücksichtigt.
Kleinunternehmer (Umsatz unter EUR 17.500 je Kalenderjahr) sind darüber hinaus nicht zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet. Gerne beraten wir Sie hierzu!
Neben der Erstellung von Bilanz und Gewinnermittlungen sind Steuererklärungen das Herzstück unseres Tätigkeitsspektrums. Wir bieten Ihnen die professionelle Erstellung von Steuererklärungen für sämtliche Steuerarten und Personengruppen an.
In Zeiten der elektronischen Übermittlung können wir die Daten direkt per ELSTER an Ihr zuständiges Finanzamt übermitteln.
Zu beachten sind grundsätzlich immer die entsprechenden Fristen – an die wir Sie aber gerne erinnern.
- Einkommensteuer
- Einkommen von Privatpersonen und/oder Selbstständigen
- Einkommen von Privatpersonen und/oder Selbstständigen
- Körperschaftsteuer
- Einkommen juristischer Personen (Kapitalgesellschaften)
- Einkommen juristischer Personen (Kapitalgesellschaften)
- Gewerbesteuer
- Ertrag eines Gewerbebetriebs
- Ertrag eines Gewerbebetriebs
- Umsatzsteuer
- Ermittelt aus Differenz zwischen Verkauf (MwSt) und Einkauf (Vorsteuer)
- Lieferungen oder Leistungen ins europäische Ausland oder ins Drittland
- Zusammenfassende Meldungen (ZM)
- Innergemeinschaftliche Warenlieferungen
- Innergemeinschaftliche Warenlieferungen
- Lohnsteuer
- aus Löhnen und Gehältern von Mitarbeitern
- aus Löhnen und Gehältern von Mitarbeitern
- Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer
- Bei unentgeltlichen Übertragungen von Vermögen
- Bei unentgeltlichen Übertragungen von Vermögen
- Grunderwerbsteuer
- Bei entgeltlichen Grundstücksübertragungen