Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Abschreibung Einbauküche

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Abschreibung Einbauküche

Steuerliche Behandlung der Anschaffungskosten für eine Einbauküche

Wird eine Wohnung samt Einbauküche vermietet, so kann der Vermieter die Kosten für die Anschaffung der Einbauküche steuerlich nur im Wege der Abschreibung geltend machen. Die Aufwendungen sind daher grundsätzlich auf die typisierte Nutzungsdauer von zehn Jahren zu verteilen.

Umfang der Anschaffungskosten

Zu den Kosten für eine Einbauküche gehören nach einem Urteil des BFH vom 03.08.2016 auch die Aufwendungen für die Spüle, den Herd und andere Elektrogeräte (Kühlschrank, Dunstabzug, usw.). Die einzelnen Elemente einer Einbauküche (Möbel und fest eingebaute Geräte) stellen zusammen ein einheitliches Wirtschaftsgut „Einbauküche“ dar.

Mit dieser Entscheidung gab der BFH seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach die Kosten für eine Spüle bzw. einen Küchenherd zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören. Der BFH begründet den Rechtsprechungswechsel mit der geänderten Ausstattungspraxis.

Kosten für Austausch von Einbauküchen

Die Entscheidung des BFH hat v.a. Auswirkungen auf steuerliche Behandlung der Kosten für die Kompletterneuerung bzw. den Austausch von Einbauküchen (Spüle, Herd, Einbaumöbel, Elektrogeräte) in vermieteten Wohnimmobilien. Während nach der alten Rechtsauffassung die Aufwendungen für die neue Spüle und den neuen Herd als sog. „Erhaltungsaufwendungen am Gebäude“ sofort als Werbungskosten abgezogen werden konnten, ist dies nun nicht mehr möglich.

Diese Aufwendungen können nun – ebenso wie die Aufwendungen für die Einbaumöbel – lediglich im Wege der zehnjährigen Abschreibung als Anschaffungskosten für eine „neue“ Einbauküche steuerlich geltend gemacht werden.

Es bleiben Ausnahmen

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere Bestandteil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird, sind „wesentliche Bestandteile“. Der BFH stellt es im o.g. Zusammenhang ausdrücklich nicht in Frage, dass (die ganze) Einbauküche in Einzelfällen zu einem wesentlichen Gebäudebestandteil werden kann, wenn sie durch Einpassen in die für sie bestimmte Stelle mit den sie umschließenden Gebäudeteilen (Seitenwände und Rückwand) vereinigt werden. Gleiches gilt u.U. auch für freistehende Küchen, die fest mit dem Boden verbunden sind.

In diesen Fällen sind die Anschaffungskosten für Einbauküche auf die Nutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben (i.d.R. 50 Jahre). Allerdings können die Kosten für die Erneuerung einer Einbauküche als „Erhaltungsaufwendungen am Gebäude“ i.d.R. sofort als Werbungskosten abgezogen werden.

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