BFH lässt Kosten für Geburtstagsfeiern ausnahmsweise zum steuerlichen Abzug zu?

BFH lässt Kosten für Geburtstagsfeiern ausnahmsweise zum steuerlichen Abzug zu?

Entscheidung des BFH

Grundsätzlich sind die Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier in nicht nur untergeordnetem Maß privat veranlasst und damit steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. In einem aktuellen Urteil vom 10.11.2016 hat der BFH jedoch entschieden, dass dies nicht immer so sein muss. Vielmehr können Aufwendungen für die Geburtstagsfeier eines Arbeitnehmers ausnahmsweise ganz oder teilweise beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar sein.

Der Streitfall

Im Streitfall feierte ein GmbH-Geschäftsführer einen runden Geburtstag. Er lud dazu sämtliche Mitarbeiter der GmbH (ca. 70 Personen) in eine Werkstatthalle des Arbeitgebers (die GmbH) ein, der in die Organisation der Geburtstagsfeier eingebunden war. Die Werkstatthalle wurde für die Feierlichkeit mit Mobiliar des Arbeitgebers (Bierzeltgarnituren) ausgestattet. Die Feier fand an einem Freitag von 12 Uhr bis 17 Uhr statt. Ein Teil der Gäste erschien in Arbeitskleidung. Die Kosten der Feier beliefen sich auf ca. 35 EUR pro Person.

Unabhängig von der Veranstaltung im Betrieb feierte der GmbH-Geschäftsführer seinen Geburtstag auch noch im Rahmen von privaten Feiern. Die Kosten hierfür waren deutlich höher.

Begründung des BFH

Der BFH hielt im Streitfall an seiner jüngeren Rechtsprechung fest und bestätigte, dass für die Beurteilung, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, in erster Linie zwar auf den Anlass der Feier abzustellen sei. Indes sei der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das alleinentscheidende Kriterium.

Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses (wie z.B. Geburtstag) könne sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind.

Dies sei insbesondere möglich, wenn die Feier nicht in erster Linie der Ehrung des Jubilars und damit nicht der repräsentativen Erfüllung gesellschaftlicher Konventionen, sondern dem kollegialen Miteinander und daher der Pflege des Betriebsklimas diene, der Jubilar mit seiner Einladung der Belegschaft (den Kolleginnen und Kollegen) Dank und Anerkennung zolle oder gefestigten betrieblichen Gepflogenheiten Rechnung trüge.

Würdigung aller Umstände des Einzelfalls

In der Gesamtschau aller zu würdigenden Umstände des Einzelfalls sprachen daher folgende Kriterien gegen eine private und für eine berufliche Veranlassung:

  • (fast) ausschließlich Mitarbeiter der GmbH als geladene Gäste (keine Vertreter des öffentlichen Lebens, der Kommune, der Medien oder Geschäftspartner)
  • Arbeitgeber war in die Organisation der Veranstaltung eingebunden und damit zumindest mittelbar an deren Kosten beteiligt
  • rustikaler betriebsinterner Charakter der Feier:
    • maßvolle Kosten (ca. 35 EUR pro Person)
    • schlichter Veranstaltungsort (Bierzeltgarnituren, einfach geschmückte Werkshalle des Arbeitgebers)
    • Gäste teilweise in Arbeitskleidung
    • Veranstaltungsdauer (Freitag von 12 Uhr bis 17 Uhr und damit zumindest teilweise während der Arbeitszeit)
    • Billigung der Feier durch den Arbeitgeber
  • Zusätzliche Geburtstagsfeier im privaten Rahmen mit deutlich höheren Kosten

Fazit:

Der pauschale Hinweis seitens der Finanzverwaltung, Geburtstagsfeiern seien stets privat mitveranlasst und die Kosten daher steuerlich nicht abziehbar, geht fehl. Es ist stattdessen eine Einzelfallbetrachtung unter Würdigung sämtlicher relevanten Umstände anzustellen, um die Frage der Veranlassung von Aufwendungen entscheiden zu können.

Ist der konkrete Fall ähnlich gelagert wie der Urteilsfall, stehen die Chancen für eine Abziehbarkeit der Kosten für eine Geburtstagsfeier gut.

Aus Beweisgründen ist auf eine sorgfältige Dokumentation zu achten (z.B. Kosten, Gästeliste, Fotos, Datum und Dauer der Feier, etc.).

Hinweis:

Die Rechtsprechung des BFH erging zum Geschäftsführer einer GmbH. Die Grundsätze sind jedoch ebenso auf andere Arbeitnehmer anzuwenden.

Außerdem kann die Begründung auch auf Unternehmer übertragen werden. Hier gelten dieselben Grundsätze zur Veranlassung von Aufwendungen.

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