Der BFH hatte in einem früheren Urteil entschieden, dass das Fehlen „…täglicher Protokolle über das Auszählen…“ einer offenen Ladenkasse einen gravierenden Mangel in der Kassenführung darstelle. Das Finanzamt sei daher in diesen Fällen zur Zuschätzung von Betriebseinnahmen berechtigt.
In einem aktuellen Urteil vom 16.12.2016 hat der BFH nun Folgendes klargestellt:
- An der früheren Rechtsprechung wird festgehalten. Es muss weiterhin täglich ausgezählt werden.
- Diese bedeutet jedoch nicht, dass bei einer offenen Ladenkasse ein Zählprotokoll zwingend notwendig sei, in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und –münzen aufgelistet wird.
Erforderlich – aber auch ausreichend – ist nach Ansicht des BFH ein „bloßer“ Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens erstellt worden ist. Dadurch ist das tägliche Auszählen ausreichend protokolliert.
Somit steht fest:
Ein vorhandenes Zählprotokoll erhöht die Beweiskraft der Kassenführung. Ein fehlendes Zählprotokoll führt jedoch nicht ohne Weiteres zu Zuschätzungen durch die Finanzverwaltung.
Hinweis zu Registrierkassen:
Wird keine offene Ladenkasse, sondern eine (elektronische) Registrierkasse verwendet, sind nach der Rechtsprechung des BFH in folgenden Fällen schwerwiegende Mängel in der Kassenführung gegeben:
- Fehlen einer lückenlosen Dokumentation zur Kassenprogrammierung
- Fehlen von Tagesendsummenbons bei Registrierkassen
Hinweis zum Zeugenbeweis
Außerdem hat sich der BFH zur Möglichkeit des Zeugenbeweises im Zusammenhang mit der Kassenführung geäußert. Im Streitfall hatte die Klägerin (Betreiberin eines Sexshops) ihren im Betrieb angestellten Ehemann als Zeugen darüber benannt, dass die „…Einnahmen vollständig auf den Tageseinnahmeblättern erfasst und dem Steuerberater vollständig gemeldet worden waren…“.
Der BFH entschied, dass das Finanzgericht in der Vorinstanz den Zeugen in diesem Fall hätte anhören müssen (anders wäre dies bei bloßer Bezeugung der „Höhe des Gewinns“).
Ob das Finanzgericht den Aussagen des Ehemanns letztlich auch Glauben schenken wird, ist eine Sache der Beweiswürdigung. Es ist nach Aussage des BFH aber nicht zulässig, in derartigen Fällen von vornherein von einer Beweiserhebung abzusehen.