Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen bei Übungsleiter-Tätigkeiten

Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen bei Übungsleiter-Tätigkeiten

Steuerbefreiung

Die Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten sind bis zu einer Höhe von 2.400 € im Jahr steuerfrei. Zu den begünstigten Tätigkeiten zählen z.B.:

  • Jugend- und Sportbereich gemeinnütziger Vereine
  • Jugendleiter
  • Ferienbetreuer
  • Schulwegbegleiter

Berücksichtigung von Aufwendungen

Entstehen dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer begünstigen Tätigkeit Ausgaben, so kann er diese grundsätzlich nur geltend machen, soweit sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen.

Beispiel:

Franz ist Trainer einer Jugend-Fussballmannschaft. Hierfür erhält er jährliche Einnahmen i.H.v. 3.300 €. Gleichzeitig entstehen ihm für die notwendigen Fahrten, Verpflegungsmehraufwendungen, usw. Kosten i.H.v. 2.000 €.

Lösung:

Franz muss von den erhaltenen 3.300 € nur 900 € versteuern (= 3.300 € – 2.400 €). 2.400 € bleiben steuerfrei. Die entstandenen Kosten kann er nicht geltend machen, da sie unter 2.400 € betragen.

Abwandlung:

Hätte Franz Kosten i.H.v. 2.500 € getragen, hätte er 100 € (= 2.500 € – 2.400 €) steuerlich geltend machen können. Er hätte dann 800 € versteuern müssen (= 900 € – 100 €).

Streit bei Verlustsituationen

Die Finanzverwaltung interpretiert die einschlägigen Regelungen so, dass eine Berücksichtigung von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben 2.400 € übersteigen. Nur in diesen Situationen kann sich demnach – wenn die Ausgaben (z.B. 3.500 €) außerdem die Einnahmen (z.B. 2.600 €) übersteigen – ein steuermindernder Verlust (z.B. -700 €) ergeben.

Diese Auffassung ist jedoch strittig. Es sind derzeit vor dem BFH zwei Verfahren anhängig, die sich mit der Frage befassen, ob nicht auch eine Verlustberücksichtigung möglich sein muss, wenn die Grenze i.H.v. 2.400 € nicht überschritten wird. Die beiden vorinstanzlichen Finanzgerichte gaben jeweils dem Kläger Recht und urteilten gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

Beispiel:

Franz ist Trainer einer Jugend-Fussballmannschaft. Hierfür erhält er jährliche Einnahmen i.H.v. 600 €. Gleichzeitig entstehen ihm für die notwendigen Fahrten, Verpflegungsmehraufwendungen, usw. Kosten i.H.v. 1.000 €.

Lösung Finanzverwaltung:

Eine Berücksichtigung des erzielten Verlustes i.H.v. 400 € (= 1.000 € – 600 €) ist ausgeschlossen.

Lösung Finanzgerichte:

Es ist ein Verlust i.H.v. 400 € steuermindernd anzusetzen.

Fazit

Angesichts der offenen Rechtsfrage, lohnt es sich in vielen Fällen bei sog. „ehrenamtlichen Tätigkeiten“ nachzurechnen. Evtl. kann der Fiskus an den entstandenen Kosten beteiligt werden.

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